VhV | Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter

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Satzung ...


§ 1 Name der Vereinigung

(1) Der Name der Vereinigung lautet: „Vereinigung hessischer Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (VhV)“.
(2) Sie ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

§ 2 Organe und Sitz der Vereinigung

(1) Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Sitz der Vereinigung ist der Sitz desjenigen Verwaltungsgerichts, dem die oder der Vorsitzende angehört.

§ 3 Zweck der Vereinigung

Der Zweck der Vereinigung besteht in der Förderung der Verwaltungsrechtspflege und der beruflichen Belange der Mitglieder. Die Vereinigung ist ein Landesverein i. S. der Satzung des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) in der jeweiligen Fassung.

§ 4 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinigung können hauptamtliche, nebenamtliche und ehemalige Richterinnen und Richter sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden, wenn sie im Dienste des Landes Hessen stehen oder standen oder in Hessen einen Wohnsitz haben, ebenso Angehörige dieser Gruppen im Ruhestand.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds erfordert den Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitglieds, die nur schriftlich bis zum 30. September jeden Jahres für den Schluss des Geschäftsjahres (§ 7) gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden kann.
(2) Der Ausschluss aus der Vereinigung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Der Vorstand kann ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und durch den Schatzmeister erfolglos schriftlich gemahnt worden ist, aus der Vereinigung ausschließen. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe mit aufschiebender Wirkung die Mitgliederversammlung angerufen werden; über den Ausschluss entscheidet dann die nächste turnusgemäß stattfindende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr soll, spätestens in jedem zweiten Geschäftsjahr seit der letzten Mitgliederversammlung muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Zu ihr lädt der Vorstand schriftlich unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und -zeitpunkt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein. Geladen werden kann auch unter der Dienstanschrift und durch elektronische Übermittlung der vollständigen Einladung und etwaiger Anlagen.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen.
(3) Mitglieder der Vereinigung, die an Mitgliederversammlungen nicht teilnehmen, können teilnehmende Mitglieder durch schriftliche Vollmachterteilung mit ihrer Vertretung beauftragen. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens acht abwesende Mitglieder vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Stimmabgabe bei den Wahlen.
(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere auch die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist für die Beschlussfähigkeit jedoch erforderlich, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist in diesem Fall die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand innerhalb von sechs Wochen zu einer neuen Mitgliederversammlung einladen, die beschlussfähig ist, auch wenn die in Satz 2 vorgeschriebene Zahl anwesender und vertretener Mitglieder nicht erreicht wird.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen oder die Auflösung der Vereinigung können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse, die die Satzung ändern oder die Vereinigung auflösen sollen, können von der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung diese Tagesordnungspunkte ihrem wesentlichen Inhalt nach angegeben und vorliegende Anträge im Wortlaut mitgeteilt werden. Bei Beschlüssen über die Nominierung für Wahlen zum Bezirksrichterrat, zum Präsidialrat und zum Richterwahlausschuss zählen nur die Stimmen der aktuell der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugehörigen Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einer durch die Versammlung gewählten Schriftführerin/einem durch die Versammlung gewählten Schriftführer in einer Niederschrift zu vermerken, die den Mitgliedern des Vorstands, die an der Versammlung teilgenommen haben, alsbald nach der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von 14 Tagen nach der Vorlage ein Widerspruch nicht erfolgt ist. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, hat der Vorstand über ihre endgültige Fassung zu beschließen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszweckes oder der Auflösung der Vereinigung, können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt hat.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag im Voraus fest.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig.
(3) Pensionierte oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätige Mitglieder zahlen die Hälfte, Mitglieder in Elternzeit ein Viertel des festgesetzten Beitrags.

§ 10 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus sieben gewählten Mitgliedern. Die Richterinnen und Richter jedes der sechs hessischen Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen in ihm vertreten sein. Das siebente Vorstandsmitglied soll demselben Gericht wie die oder der Vorsitzende angehören.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt unmittelbar zunächst sechs Vorstandsmitglieder auf Grund von Vorschlägen der einzelnen Verwaltungsgerichte. Danach wählt sie von den sechs Vorstandsmitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Alsdann werden das siebente Vorstandsmitglied und anschließend eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder ein zweiter stellvertretender Vorsitzender gewählt. Die Wahl erfolgt auf eine Amtszeit von drei Jahren für die Zeit bis zu der Mitgliederversammlung, die im dritten Jahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied ist geheim zu wählen.
(3) Für jedes Vorstandsmitglied außer der oder dem Vorsitzenden werden ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied gewählt, die das Vorstandsmitglied im Falle der Verhinderung vertreten; die Ersatzmitglieder werden wie die Vorstandsmitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied – ggf. auch durch Rücktritt – aus, so rücken die Ersatzmitglieder – bei Ausscheiden der oder des Vorsitzenden die stellvertretenden Vorsitzenden in der durch ihre Wahl bestimmten Reihenfolge nach. Ist kein zur Übernahme des Vorstandsamts bereites Ersatzmitglied vorhanden, wird für den Rest der Amtszeit des amtierenden Vorstands ein nachrückendes Ersatzmitglied von einer örtlichen Mitgliederversammlung bei dem Gericht gewählt, dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehört hat. Zu dieser örtlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ein. Die Versammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vereinigung, bei Verhinderung durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter geleitet und ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Verlässt ein Vorstands- oder Ersatzmitglied die hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit oder wird es an ein anderes Gericht versetzt, so scheidet es gleichzeitig aus dem Vorstand aus; dies gilt auch bei Abordnungen nach Ablauf eines Jahres. In diesen Fällen rückt der Vertreter nach. Dies gilt nicht für eine Versetzung der oder des Vorsitzenden innerhalb der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(5) Hat ein Nachrücken nach den Absätzen 3 und 4 zur Folge, dass die Nachrückerin oder der Nachrücker Vorsitzende, Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender wird, hat die nächste turnusgemäß stattfindende Mitgliederversammlung darüber zu beschließen, ob sie oder er in dieser Funktion bestätigt oder durch ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied ersetzt wird. Dies gilt nicht, wenn in dieser Versammlung ohnehin Neuwahlen nach Absatz 2 anstehen.
(6) Wird nicht rechtzeitig ein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand über die vorgesehene Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand bestimmt die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister, die oder der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört, sofern sie oder er nicht zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern oder nachgerückten Ersatzmitgliedern gehört. Bei ihrer oder seiner Wahl oder Abberufung wirken nur die gewählten Vorstandsmitglieder und nachgerückte Ersatzmitglieder mit; auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Vorstandsmitglieds wird geheim abgestimmt.
(8) Die Entlastung des Vorstands obliegt der Mitgliederversammlung, die darüber vor jeder Neuwahl des gesamten Vorstands abzustimmen hat. Die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters obliegt dem Vorstand, der darüber nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs binnen dreier Monate beschließen soll, außerdem vor jeder Neuwahl des Vorstands.

§ 11 Vertretung der Vereinigung und Aufgaben des Vorstandes

(1) Die oder der Vorsitzende vertritt die Vereinigung nach außen; ihr oder ihm obliegt im Zusammenwirken mit ihren oder seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern auch die Führung der laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(2) In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, entscheidet der Vorstand, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand bestimmt auch die Vertreterin oder den Vertreter der Vereinigung, die oder der der Mitgliederversammlung des BDVR als Vorstandsmitglied des BDVR vorgeschlagen werden soll.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Es können auch für die Dauer der Wahlperiode einzelne Aufgaben auf Mitglieder des Vorstands verteilt werden. Für einzelne grundsätzliche Fragen kann der Vorstand auch Kommissionen einberufen.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Tagungsort und Zeitpunkt einberufen. Sie oder er hat ihn einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vor einer Abstimmung soll die oder der Vorsitzende nach Möglichkeit auch die Meinung der abwesenden Vorstandsmitglieder einholen. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren entscheiden, wobei alle verfügbaren technischen Kommunikationsmöglichkeiten genutzt werden können; in Eilfällen kann die oder der Vorsitzende eine Entscheidung telefonisch herbeiführen.

§ 12 Unterrichtungspflicht und örtliche Mitgliederversammlungen

Die Vorstandsmitglieder haben die Mitglieder über die Vorstandstätigkeit fortlaufend zu unterrichten. Das örtliche Vorstandsmitglied oder der Vorstand können örtliche Mitgliederversammlungen einberufen.

§ 13 Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung der Vereinigung geht ihr Vermögen auf den Rechtsnachfolger oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, auf die Mitglieder zu gleichen Teilen über.

§ 14 In-Kraft-Treten

Satzungsänderungen treten, falls nichts anderes beschlossen wird, am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

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